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10 Tipps zum Testament und wie Sie Ihr Erbe richtig verwalten

  • Autorenbild: Ninebarc
    Ninebarc
  • 8. Juni 2022
  • 6 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 4. Juli 2022

Das eigenständig aufgesetzte Testament muss vom Erblasser komplett handgeschrieben sein, sonst ist es ungültig.

Nichteingetragene Lebenspartner:innen sowie Stiefkinder werden bei der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt.

Bei komplizierten Familienstrukturen oder vielen Erben und Erbinnen lohnt sich der Gang zum Notar.


Melden Sie sich hier direkt kostenlos bei Ninebarc an und erstellen Ihr individuelles Testament.


Handgeschriebenes Testament
Foto von annazuc auf Pixabay

Wenn Sie etwas vererben möchten, lohnt es sich, ein gut durchdachtes Testament zu haben.

So werden Hinterbliebenen oft ungute Gefühle oder sogar Streitigkeiten erspart. Trotzdem haben in Deutschland nur etwa 30 Prozent der potentiellen Erblasser mit einem Testament vorgebeugt. 40 Prozent haben sich noch nie mit dem Thema befasst, besagt eine Studie der Deutschen Bank. Als Grund werden komplizierte steuerliche Vorgaben und auch häufige Änderungen im Steuerrecht vermutet.

Damit Sie alles besser navigieren können, haben wir die wichtigsten Fragen rund um das Testament beantwortet.


Was besagt die gesetzliche Erbfolge?


Wenn Sie kein Testament haben, brauchen Sie sich um die Verteilung Ihres Erbes nicht zu sorgen, denn dann greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Allerdings haben Sie als Erblasser:in dann auch keinen Einfluss darauf, wie verteilt wird. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach einer Familienhierarchie, bei der die Reihenfolge: Kinder, EnkelInnen und UrenkelInnen, Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen gilt. Auch PartnerInnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft haben ein Erbrecht. Stiefkinder und PartnerInnen, die nicht eingetragen oder verheiratet sind, werden bei der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt.


Die Erbengemeinschaft


Eine Erbengemeinschaft ist nach deutschem Recht eine Gruppe von Personen, der gemeinschaftlich der Nachlass eines Verstorbenen anfällt. Die einzelnen Personen werden als Miterben im Unterschied zum Alleinerben bezeichnet. Wenn bspw. ein oder eine Erblasser:in kein Testament gemacht hat und mehrere Kinder hinterlässt, bilden sie nach der gesetzlichen Erbfolge eine Erbengemeinschaft. Zu dieser Erbengemeinschaft gehört eventuell auch der hinterbliebene Ehepartner. Da sich die Interessen in einer solchen Erbengemeinschaft stark unterscheiden können, kann es leicht zu Ärger untereinander kommen. Um das zu verhindern, entscheiden sich viele EhepartnerInnen für ein Berliner Testament.


Das kann ein Testament regeln:


Ein Testament regelt die folgenden Dinge:

  • Die Erben und Erbinnen einsetzten

  • Vor- und Nacherben und Erbinnen bestimmen

  • Personen vom Erbe ausschließen (Enterbung)

  • Ein oder mehrere Vermächtnisse anordnen

  • Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis

  • Testamentsvollstreckung anordnen


Welche verschiedenen Testamente gibt es?



1. Handschriftliches oder privates Testament für mehr Flexibilität


Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge können Sie mit einem Testament eigene Ideen und Wünsche angeben und von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Sie dürfen also frei entscheiden, wie Sie ihr Erbe verteilen möchten.

Obwohl Sie das handgeschriebene Testament ganz formlos mit Stift und Papier aufsetzen können, gibt es wichtige Dinge, die Sie berücksichtigen müssen. Bestimmt wollen Sie verhindern, dass Ihr Testament zu juristischen Streitigkeiten führt.


Nur selbst geschrieben ist gültig

Das handschriftliche Testament ist nur dann gültig, wenn das gesamte Dokument komplett von Ihnen selbst geschrieben wurde. Sie können weder einen unterschriebenen Computerausdruck noch eine Schreibmaschine verwenden. Nur so kann nachgewiesen werden, dass Sie das Dokument aufgesetzt haben. Ist die Handschrift nicht lesbar, dürfen Sie eine gedruckte Leseabschrift beifügen, um die Originalität zu beweisen.


Besser beim Nachlassgericht registrieren lassen

Sie können das handgeschriebene Testament zwar zu Hause aufbewahren, haben aber keine Garantie, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich gefunden wird. Wenn Sie sicher sein wollen, können Sie Ihr Testament für eine einmalige Gebühr von 75 Euro plus 18 Euro für die Registrierung beim Nachlassgericht hinterlegen. So wird garantiert, dass das Testament nach Ihrem Tod auch geöffnet wird.


Deutlich und gut lesbar

Das handgeschriebene oder private Testament muss gut lesbar sein und braucht eine eindeutige Überschrift wie „Testament“ oder „Letzter Wille“. Die Orts- und Namensangabe muss deutlich sein und damit das Testament gültig ist, müssen Sie es am Ende mit Ihrem vollen Namen unterschreiben. Sollten Sie später Änderungen hinzufügen, müssen auch diese mit Datum und Unterschrift versehen sein.


  • Gut lesbar

  • Eindeutige Überschrift und Formulierung

  • Deutliche Orts- und Namensangabe

  • Alle Änderungen müssen Datum und Unterschrift aufweisen

  • Nur mit Unterschrift gültig


Diese Einschränkungen gibt es:

Wer ein handschriftliches Testament aufsetzen will, muss volljährig sein. Wer als Erblasser:in nicht mehr selbst schreiben kann, muss ein notarielles Testament beim Notar oder bei einer Notarin aufsetzen lassen. Das handschriftliche Testament ist nur für Einzelpersonen, Paare in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder EhepartnerInnen möglich.


2. Das notarielle Testament – juristisch einwandfrei


Auch hier können Sie die gesetzliche Erbfolge umgehen und selbst entscheiden, wen Sie zu welchen Teilen als Erbe einsetzen wollen. Auch wenn Sie ein größeres Vermögen hinterlassen, oder wenn es sich bei Ihrer Familie um eine komplizierte Familienstruktur mit vielen Erben handelt, kann es sich lohnen einen Notar oder eine Notarin zu beauftragen.


Das notarielle Testament wird als ausgedrucktes und von Ihnen unterschriebenes Dokument beim Nachlassgericht hinterlegt. Gebühren fallen beim notariellen Testament auch an. Die Kosten für die Erstellung vom Notar oder Notarin kommen noch hinzu und sind abhängig von der Höhe des Erbes. Liegt der Nachlasswert im fünfstelligen Bereich, kann es je nach Anwalt oder Anwältin zwischen 75 und 350 Euro kosten. Bewegt sich der Wert im sechsstelligen Bereich, kann es bis über eintausend Euro oder mehr kosten.


3. Der Erbvertrag – eine Alternative zum Testament


Unverheiratete Paare, die nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, können sich mit einem Erbvertrag gegenseitig absichern und als Erben oder Erbinnen einsetzen. Auch in der Unternehmensnachfolge wird der Erbvertrag oft angewendet. Bei einem Erbvertrag stimmen beide Parteien, der oder die Erblasser:in sowie der oder die Erbempfänger:in dem Vertrag zu. Der Erbvertrag wird bei einem Notar oder einer Notarin aufgesetzt. Er schützt beide Beteiligten, denn er ist verbindlich und einseitige Änderungen können nicht vorgenommen werden. Es müssen immer beide Parteien zustimmen.


4. Das Berliner Testament – Standard für Ehepaare mit Kindern


Das sogenannte Berliner Testament wird meistens von Ehepaaren mit eigenen Kindern genutzt. EhepartnerInnen setzten sich gegenseitig als Alleinerben oder Alleinerbinnen ein. Oft werden die eigenen Kinder als Nacherben oder Nacherbinnen eingesetzt, die nach dem Tod des zweiten Ehepartners oder der Ehepartnerin das Erbe antreten. Das Berliner Testament ist auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich, nicht jedoch für unverheiratete Paare. Auch das Berliner Testament muss handschriftlich von einem der Ehe- oder Lebenspartner geschrieben sein. Beide setzen am Ende Datum und Unterschrift darunter.


Vorteile:

Mit dem Berliner Testament ist der oder die verbleibende Ehe- oder Lebenspartner:in maximal abgesichert und verfügt über das gesamte Vermögen.


Auch Stiefkinder können in die Erbfolge aufgenommen werden und genießen dann bei der Erbschaftssteuer, wie auch leibliche Kinder einen Freibetrag von 400 000 Euro. Bei einer gesetzlichen Erbfolge würden sie aus dem Erbe ausgeschlossen.


Das Berliner Testament stellt sicher, dass ein Vermögen in der Familie bleibt. Werden die Kinder als Schlusserben oder Schlusserbinnen eingesetzt, kann das nach dem Tod eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin nicht mehr geändert werden. Selbst dann, wenn der oder die verbleibende Ehepartner:in wieder heiratet.


Nachteile:

Kinder erben erst dann, wenn beide Eltern verstorben sind. Theoretisch könnten sie nach dem Tod eines Elternteils ihren Pflichtteil anfordern, da das Berliner Testament sie praktisch „enterbt“, bis der zweite Elternteil stirbt. Dem kann mit einer Pflichtteilsstrafklausel vorgebeugt werden. Die Klausel erklärt Folgendes: „Sollten Kinder nach dem Tod des ersten Elternteiles ihren Pflichtanteil verlangen, so bekommen sie nach dem Tod des zweiten Elternteils ebenfalls nur den Pflichtanteil“. In den meisten Fällen würde sich das für die Kinder nicht lohnen.

Handelt es sich um ein großes Vermögen, kann die Erbschaftssteuer sehr hoch werden. Für Kinder liegt der Freibetrag bei 400 000 Euro. Gibt es kein Berliner Testament, könnten Kinder den Freibetrag zweimal in Anspruch nehmen, beim Tod jeden Elternteiles. Beim Berliner Testament fällt ein Freibetrag weg. Der oder die verbleibende Ehepartner:in muss zuerst Erbschaftssteuern zahlen und nach seinem Tod werden die Kinder noch einmal steuerpflichtig.

Das kann umgangen werden, indem Kinder beim Tod des ersten Elternteiles einen Anteil des Vermögens erben oder in Form eines Vermächtnisses erhalten. Dann können sie den Freibetrag geltend machen. Für den Hinterbliebenen Ehepartner oder die Ehepartnerin kann dann ein Nießbrauchrecht die finanzielle Absicherung garantieren.

Das Berliner Testament kann nach dem Tod eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Eine zu Lebzeiten beider eingesetzte Klausel könnte für mehr Flexibilität sorgen.


Vererben oder Vermachen? Was ist der Unterschied?


Erscheint das Wort „vermachen“ im Testament, handelt es sich um ein Vermächtnis. Bei einem Vermächtnis kann es sich um Gegenstände, Geld, Immobilien oder ihre Nutzung handeln. Der oder die Empfänger:in des Vermächtnisses ist nicht Teil der Erbengemeinschaft. Er oder sie teilt weder Pflichten noch Rechte der Erbengemeinschaft. Allerdings unterliegt auch ein Vermächtnis der Erbschaftssteuer. Gewöhnlich wird ein Vermächtnisnehmer schriftlich vom Nachlassgericht über das Vermächtnis informiert.


Fazit


Egal welche Art von Testament für Ihre Zwecke besser ist, es lohnt sich generell, sich über die Verteilung des Nachlasses Gedanken zu machen und Vorsorge zu treffen. Mit einem handgeschriebenen Dokument können Sie das leicht selbst erledigen und sind in der Verteilung Ihres Erbes zudem sehr flexibel. Jeder sollte unbedingt die gesetzliche Erbfolge im Hinblick auf die eigene Familie prüfen. Sind Sie nicht einverstanden, brauchen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag, um Ihr Erbe so zu verteilen, wie Sie es sich wünschen.



Mit einem Account bei Ninebarc können Sie eine individuelle und rechtssichere Vorlage zum Testament erstellen und erhalten Zugang zu vielen weiteren Vorsorge-relevanten Dokumenten.



 
 
 

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