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Lebensversicherung: Worauf Sie bei Bezugsberechtigten achten sollten

  • Autorenbild: Ninebarc
    Ninebarc
  • 8. Aug. 2022
  • 2 Min. Lesezeit

Als Bezugsberechtigte Person bei einer Lebensversicherung gilt jene, die am Ende die Versicherungssumme ausgezahlt bekommt. In den meisten Fällen sind dies der eigene Ehepartner oder die Kinder. Was passiert allerdings wenn sich durch Tod oder Scheidung die Lebensumstände ändern? Auf folgende Dinge sollten Sie achten...


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Foto von GreenChamaleon auf Unsplash




Kann man den Bezugsberechtigten ändern?


Umstände können sich ändern. Ein Wechsel des Bezugsberechtigten ist allerdings nur bedingt möglich.


Dies hängt zum einem von Ihrem Vertrag ab. Es gibt es widerrufbares und ein unwiderrufbares Bezugsrecht.


Handelt es sich um ein unwiderrufliches Bezugsrecht, kann die Bezugsperson nicht gewechselt werden.


Anders verhält es sich beim widerruflichen Bezugsrecht. Hier ist es möglich die bezugsberechtigte Person zu ändern. Wenn Sie im Falle einer Risikolebensversicherung oder Unfallversicherung nur Vertragsnehmer und nicht Versicherter sind, muss der Versicherte der Änderung des Bezugsberechtigten einstimmen. Grund dafür ist der Gedanke, dass der Bezugsberechtigte höheres Interesse am Ableben des Versicherten haben könnte.


Wenn der Bezugsberechtigte stirbt


Stirbt der Bezugsberechtigte, tritt eine neue bezugsberechtigte Person in den Vertrag ein. Auch hier ist die Art des Bezugsrechts entscheidend.


Beim widerruflichen Bezugsrecht, wir nach dem Tod des Bezugsberechtigten der Vertragsnahmer Bezugsberechtigter. Dieser kann dann natürlich erneut jemanden anderes als Bezugsberechtigten bestimmen.

Bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung verhält es sich anders. Auch hier hat der Versicherungsnehmer keinen Einfluss. Selbst wenn der Bezugsberechtigte verstirbt, tritt dessen Erbe als nächster bezugsberechtigter in den Vertrag ein.


Wenn die bezugsberechtigte Person ist kein Erbe ist


In der Regel ist der Versicherungnehmer die Bezugsperson oder einer seiner engsten Angehörigen wie z.B. Ehepartner oder die eigenen Kinder. Da die Bezugsperson jedoch frei wählbar ist, kommt es auch vor, dass die Bezugsperson kein Familienmitglied ist und dementsprechend nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge ist.


Diese Fälle führen meist vor Gericht, da es einen klaren Interessenkonflikt zwischen der Erbengemeinschaft und dem Begünstigten geht. Die Auszahlung einer Lebensversicherung wird im Erbrecht wie eine Schenkung behandelt und ist daher nicht Teil der Erbmasse. Dies kann zu Problemen mit den rechtmäßigen Erben führen, da diese die Auszahlung an eine andere Person natürlich stoppen möchten. Ein Wettlauf gegen die Zeit beginnt.


Bezugsrecht und Scheidung


Auch hier ist der Wechsel des Bezugsberechtigten von Fall zu Fall verschieden. Eine Scheidung kann, aber muss nicht gleich mit einem Wechsel der bezugsberechtigten Person einhergehen.


Am besten ist es hier bereits beim Aufsetzen eines Versicherungsvertrags eine Formulierung zu wählen, die beispielsweise den derzeitigen (Ehe)Partner als Bezugsberechtigten ansieht.


Braucht man einen Bezugsberechtigten?


Nein. Eine Lebensversicherung erfordert nicht zwingend einen Bezugsberechtigten. Alternativ können Sie auch sich selbst als Bezusgberechtigten ernennen. Wenn Sie als Bezugsberechtigter versterben oder keinen als bezugsberechtigte person angegeben haben, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird an Ihre Erben verteilt.


Können auch Kinder bezugsberechtigt sein?


Logisch liegt es nahe, dass im Falle des eigenen Todes die Kinder die Versciherung ausgezahlt bekommen sollen. Was ist aber, wenn diese noch minderjährig sind?


Wenn Sie ihr Kind als Bezugsberechtigten auswählen, müssen Sie gleichzeitig einen Vormund ernennen. Wenn Ihr Kind unter 18 Jahren ist, fällt die Versciherungssumme an den Vormund, welcher das Geld treuhänderisch verwalten soll, bis das Kind erwachsen und somit voll geschäftsfähig wird.


Wichtig: Der Vormund muss gennet werden und sollte eine Person sein, der Sie besonders Vertrauen. Schließlich ist der Vormund für die Verwaltung des Geldes zuständig und entscheidet bis zum Erwachenenalter Ihres Kindes wofür das Geld für Ihr Kind eingesetzt werden soll.




https://viehbacher.com/de/blog/rechtliche-news/item/463-wer-erbt-die-lebensversicherung#:~:text=Beim%20Abschluss%20der%20Lebensversicherung%20kann,des%20Versicherungsnehmers%20gleichzeitig%20die%20Bezugsberechtigten.

 
 
 

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